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Grund- & Ersatzversorgung

Feststellung des Grundversorgers Strom gemäß § 36 Abs. 2 EnWG

Die Stadtwerke Waiblingen GmbH hat gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG erstmals zum 01.07.2006 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festgestellt.

Grundversorgung

 

Ersatzversorgung

Das EnWG regelt auch die "Ersatzversorgung mit Energie" für die Haushalts-, Gewerbe und Landwirtschaftskunden. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Stromnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d. h. Strombezug ohne Liefervertrag.

Solange Sie keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert.

Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet Waiblingen von den Stadtwerken Waiblingen GmbH, Ihrem Grundversorger, durchgeführt.